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Leistungsaustausch bei Entgelt für Schutzrechtsverletzung
Steuerbarkeit, Leistungsaustausch, Bemessungsgrundlage, Urheberrecht, öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werks ohne Lizenz, Verwertungsgesellschaft
EuG, Urteil v. 11.2.2026, T-643/24 (Credidam)

Worum geht es grundsätzlich?
In den Fällen von Vergütungen im Bereich des Urheberrechts, bei denen eine Verwertungsgesellschaft einbezogen ist, stellen sich regelmäßig Fragen zur Umsatzsteuerbarkeit der mit den Vergütungen abgegoltenen Leistungen.
In der Sache C-37/16 (SWAP) hatte der EuGH mit Urteil v. 18.1.2017 Gebühren für Geräte und unbespielte Datenträger zur Aufzeichnung von Werken zum privaten Eigengebrauch, die durch Einrichtungen zur gemeinsamen Verwaltung von den Herstellern und Importeuren von Tonbandgeräten und anderen ähnlichen Geräten sowie unbespielten Datenträgern erhoben werden, als nicht steuerbares Leistungsentgelt bewertet.
Im Fall einer in die Einräumung von Wiedergaberechten zwischengeschalteten Verwertungsgesellschaft, die im eigenen Namen Vergütungen einzieht und diese an die Rechteinhaber weiterleitet, findet nach dem EuGH-Urteil v. 21.1.2021, C-501/19, UCMR – ADA, ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Rechtenutzer sowie zwischen dem Rechteinhaber und der Verwertungsgesellschaft statt.
In seinem Urteil v. 4.7.2024, C-179/23 (Credidam) hatte der EuGH sich mit dem Leistungsverhältnis einer Verwertungsgesellschaft zu dem Inhaber von Urheberrechten befasst.
Nach dieser Entscheidung ist im Ergebnis zwischen zwei Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaft zu unterscheiden. Zum einen die Tätigkeit, wenn die Verwertungsgesellschaft hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zwischen dem Inhaber von Urheberrechten und dem Nutzer dieser Rechte von den Nutzern Gebühren für die Rechtenutzung erhebt.
Zum anderen die Tätigkeit hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Inhaber von Urheberrechten, wenn die Verwertungsgesellschaft von den von den Nutzern eingezogenen Gebühren zu Lasten des Inhabers von Urheberrechten eine prozentuale Bearbeitungsgebührt abzieht und einbehält.
Der EuGH hatte entschieden, dass die Bearbeitungsgebühr, mit der die Verwertungsgesellschaft dem Inhaber von Urheberrechten belastet, steuerbares Leistungsentgelt darstellt.
Sachverhalt
Im Sachverhalt des EuG-Verfahrens T-643/24 ging es um die Frage, ob die Vergütung, die der Nutzer eines geschützten Werks für eine Lizenz hätte zahlen müssen, steuerbares Leistungsentgelt darstellt und wenn ja, in welcher Höhe. Ausgangspunkt des Streits war, dass ein Nutzer ein geschütztes Werk öffentlich wiedergegeben hatte, ohne dass ihm zuvor hierfür eine Lizenz erteilt worden war.
Eine rumänische Verwertungsgesellschaft hatte auf dem Zivilrechtsweg angestrengt, eine rumänische juristische Person S zu verurteilen, einen Geldbetrag (einschließlich MwSt) in Höhe des Dreifachen der Vergütung, die den ausübenden Künstlern für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern und von Vervielfältigungen davon sowie für künstlerische Leistungen im audiovisuellen Sektor im Zeitraum vom 1.10.2019 bis zum 31.12.2022 zusteht, zu zahlen.
Entscheidung des EuG
Das EuG hat die Vorlagefragen in dem Sinne interpretiert, dass das Gericht wissen wollte, ob
- die Inhaber verwandter Schutzrechte eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringen, wenn ihre geschützten Werke von einem Nutzer, der über keine entsprechende Lizenz verfügt, öffentlich wiedergegeben werden,
- die MwSt auf die gesamte Vergütung anfällt, die Inhabern verwandter Schutzrechte für diese Dienstleistung zusteht, einschließlich des Teils dieser Vergütung, der die Vergütung übersteigt, die der Nutzer für eine Lizenz hätte zahlen müssen.
All dies hat das EuG bejaht.
Hinweise für die Praxis
Vorliegend hat das EuG sich zum Leistungsaustausch zwischen dem Urheber eines Werks (Inhaber verwandter Schutzrechte) und einem Nutzer geäußert und diesen unter den Umständen des Ausgangsverfahrens bejaht.
Der Begriff „Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden“, als Basis für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs ist weit auszulegen.
Die bloße Inanspruchnahme einer regulierten Dienstleistung kann ein Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber der Rechte, der die Bereitstellung dieser Dienstleistung ermöglicht, und der Person, die sie in Anspruch genommen hat, entstehen lassen.
Der Umstand, dass der Nutzer geschützter Werke die Beträge, die er hätte zahlen müssen, nicht gezahlt hat, steht der Einstufung dieser Beträge als Gegenwert für die Dienstleistung, die eine Verwertungsgesellschaft für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Namen der Inhaber verwandter Schutzrechte erbringt, nicht entgegen.
Auch der Umstand, dass die vom Nutzer geschützter Werke geschuldeten Beträge von einer Verwertungsgesellschaft und nicht von den Inhabern verwandter Schutzrechte selbst verlangt werden, steht dem Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert nicht entgegen.
Zur Höhe der Bemessungsgrundlage hat das EuG auf Basis der bisherigen EuGH-Rechtsprechung entschieden, dass von dem gesetzlich festgelegten Preis für die Wiedergabe von Werken wie vorliegend den geschützten Werken ohne Lizenz auszugehen ist.
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Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 27.02.2026.










